Immer mehr Arbeitgeber wollen sich bei einem Vertrag mit einem neuen Arbeitgeber absichern. Aus diesem Grund findet man in Arbeitsverträgen in der heutigen Zeit vermehrt eine Regelung vor, welche ausdrücklich darauf hinweist, dass sich der neue Angestellte erst noch einige Monate bei dem Unternehmen in der Probezeit befindet.
Die Probezeit bedeutet für die Arbeitnehmer hingegen eine äußerst unsichere Zeit. Sie gehören noch nicht fest in das Unternehmen und müssen in den wenigen Monaten ihrem Chef beweisen, dass sie eine Festanstellung wert sind. Deshalb muss man während der Probezeit darauf achten, sich möglichst nichts zu Schulden kommen zu lassen.
Bei der Klausel der Probezeit gibt es wiederum ganz verschiedene Möglichkeiten. Einige Arbeitsverträge beinhalten Aspekte, welche ganz klar sagen, dass das Arbeitsverhältnis nach der abgeleisteten Probezeit als beendet gilt. Dies nennt man dann ein befristetes Probearbeitsverhältnis.
Die für den Arbeitnehmer weitaus weniger schlimme Variante der Probezeitklausel besteht darin, dass im Arbeitsvertrag verankert wird, dass man in der Regel drei, sechs oder auch neun Monate im Unternehmen lediglich auf Probe arbeitet. Dieses Modell nennt man unbefristeter Dauerarbeitsvertrag mit vorgeschalteter Probezeit. Nachdem hier dann die Probezeit abgelaufen ist, läuft das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Regel normal weiter, falls man sich nichts zu Schulden kommen ließ.
Viele glauben, dass ihnen während der Probezeit kein Kündigungsschutz zukommt. Dabei muss man zunächst unterscheiden, welche Art von Probezeit man mit dem Unterzeichnen des Arbeitsvertrages eingegangen ist. Wenn man ein befristetes Probearbeitsverhältnis eingegangen ist, endet das Arbeitsverhältnis normalerweise nach Ablauf der Probezeit. Anders sieht es dahingegen bei der zweiten Variante aus. Hier hat man denselben Kündigungsschutz wie in einem normalen Arbeitsverhältnis. Bei einer nicht ordentlichen Kündigung kann man hier also gegen den Arbeitgeber klagen.
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